Band 
Erster Theil.
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und andrer Austagen halben sollen angesehn werden.Fünftens sollen sie von dem Zollhause zu Valcnce inBetref solcher Waaren befreyt seyn, die entwederin der Eidgenoßschaft hervorgebracht oder aus Frank-reich nach der Schweiß zum Verbrauch verschikt wer-den. Sechstens sollen in dem Zollhausc zu Lyondie Leinwand , Baumwolle und Floret als eidge-nößische Waaren angesehn werden, wenn gleich dierauhe Materialien anderstwoher sind. Siebentessind sie befreyt von der Quarantaine zu Lyon, vonder Accise und andern Rechten. Achtens gemessensie der freyen Messe und andrer Esemtionen. Auchwurden von dem König die erhöhten Zölle zu Drey-fach und in dem Elsaß heruntergesetzt. ") — VonZeit zu Zeit aber wurden diese Privilegien beträcht-lich geschwächt Das französische Ministerium schätzteden eidgenößischen.Zollvortheil jährlich auf 100,000Pfunde. Außerordentlich verminderte sich hernachdieser Vortheil als Lolbert die Einfuhr mit neuenZöllen belästigte.

Als sich nach dem wcstphällschen Frieden im Jahr1648. Teutschland wieder zu erholen anfieng, so ver-breitete sich auch auf dieser Seite der schweiyerscheRunstfleiß-

Im September 1655 wurde zu Bregen; zwischenden Rantons und Oesterreich folgender Vertragbestätigt: — Zollfrey bleiben alle Waaren, welchedie Eidgenossen in Oesterreich entweder ankaufenoder durchführen; gleiche Freyheit sollen die Oester-reichs auf helvetischem Boden gemessen. Alle vor-

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