Band 
Erster Theil.
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gesehn und niemals zu einigen Dienstbarkeiten desReichs genöthigt worden. — Unterm 18. Febr. 1647.übergaben hierauf die Reichsrathe den kaiserlichenGesandten ein Gutachten, folgenden Jnnhaltes:„Der Bürgermeister von Bafel beklagt sich, daß das„kaiserliche Kammergcricht, auf Anhalten eines„Reichsunterthanen zu Schlettstadt, Namens Flor„rian Wachter, baslcrsche Güter arrcsticrt habe.„Nicht nur dringt er auf die Auslieferung der Guter,„sondern auch auf die Handhabung des Exemptions-„Privilegiums, welches seinem Staate von den bey-„den römischen Kaisern, Sigisniund und Friedrich„bestätigt worden. — Noch kann aber für einmal„ der Stadt Basel ihr Ansuche» keineswegs vcrwil-„ ligt werden, und zwar aus folgenden Gründen:„Einige aus den Rcichsstandcn nämlich sind zur„Zeit nicht genug instruirt und in dem angeführten„ Epcmrionsprivilegium wird der Lnlus sbnegsr-e lu-„lliciL oder des verweigerten Rechtes ausdrücklich„ausgenommen. Betreffend aber den Prozeß des„ Florian Wachters gegen dir Stadt Basel, so war„ es höchst bedenklich, wenn zum Schaden des Kl仄 gers und zu nicht geringer Beschimpfung des Kam-„ mergcrichtcs selbst das schon ausgesprochene und„vollzogene Urtheil sollte ungültig erklärt werden.„Wenigstens also könnte die kaiserliche Bestätigung„und Erweiterung des Excmptionsprivilegiums so„lang unterbleiben, bis die Stadt Basel entwe-„ der gütlich oder durch Vermittlung einer Commisi„sion sich mit Florian Wachter würde ausgesöhnt„ haben u. s. w. "

So