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So günstig indeß in der Hauptsache dieses Gutach-tens für die Stadt Basel war, so beleidigend schienes dem eidgenößischen Gesandten im Ausdruck. Im-mer hatte es den Anschein, als hätte Basel die Be-stätigung des Exemtionsprivilegiums und die Aus-dehnung desselben auf das Kammergericht zu Speyerbegehrt, da doch nur n»n lurbanso die Rede war,oder daß die Stadt Basel in dem ruhigen Besitz ih-rer Freyheit nicht sollte gestört werden. — Auch hat-ten die Ncichsrathc nur dieses Exemptionsprivile-giums erwähnt, ohne Berührung des Hauptanspru-ches, nämlich daß die Kantone in völliger Freyheitstehn und keinen Hähern Richter als Gott im Him-mel erkennen. Hierüber fand Wettstci» nöthig, denkaiserlichen Bevollmächtigten schriftlich eine nähereErläuterung der eidgenößischen Forderungen zu ge-ben. Mittlerweile suchte er die französischen undschwedischen Gesandten in sein Interesse zu zieh»;auch schienen diese nicht ungeneigt, in das allgemei-ne Friedensinstrumcnt einen besondern Artickel die-ses Geschäftes wegen einrücken zu lassen. Auf denBericht hieven wollten sich die kaiserliche Gesandteder Eidgenoßschaft nicht weniger günstig erweisen;sie selbst verfaßten einen Artickel, unter folgendenWorten: «Da gegen etliche der XIII. und zugewand«„ten Orte der Eidgenoßschaft, namentlich gegen die„ Stadt Basel und ihre Bürger zuweilen von dem„ Kammergericht Arreste und Urtheilsprüche vollstreckt„worden, welche der Freyheit und gänzlicher Extin-ktion des eidgenößischen Körpers zuwiderlaufen, so«geht die einhellige Willensmeimmg des Kaisers und
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