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führt werde: Widrigenfalls werden die Reichsstan-de gegen die Excmtion prokestiren und mit Gewaltdie Ansprüche des Kammergerichts schützen.
Mit gemeinschaftlichem Rathe der übrigen Eidge-nossen und nach eingeholtem Bericht des französischenGesandten, schickte nun Basel unterm letzten Sep-tember eine Gegenschrift an die Bevollmächtigte derReichsstande, folgenden Jnnhaltcs: —^ Basel beru.fe sich auf das unbedingte kaysi-rliche Decret, unddie Versicherungen von schwedischer und französischerSeite, ohne irgend auf einige Protestationen undNeben-Reservats zu achten. Anbey seyn die Bastergeneigt, nicht nur zu Anerbietung gegenseitigerIustitz, sondern auch so gar (welches andre Frey-staatcn schwehrlich eingehen würden,) zu gütlicheroder rechtlicher Rede und Antwort vor gcsammtenEydgenossen, wofern Wachter oder sonst jemand ansie einige Anforderung zu haben vermeine. — Unge-achtet nun der wcstphälische Frieden den rz. und 14.Hctober 1648 allseitig unterzeichnet und demselbenauch die Kantone einverleibt worden, so erhielt nichtsdesto weniger die Stadt Basel noch unterm 27.März 1649. ein neues und schärferes Schreiben ausMünster von den Bevollmächtigten der Rcichsstan-de. In demselben heißt es: — »Keineswegs könne„ der Kayser die Stadt Basel, als »«gezweifelt zum»Reiche gehörig, ohne Dorwissen und Genehmhal-„ tung der Churfürsten und Stande, ä row Imporio„ romano eximiren; einzig in die Bcfteyung von dem„ Cammergericht haben die Stande gewilligt, —„ in die Exemtion von dem ganzen Reich aber nicht» änderst als unter oben erwähnten drey Drdingnisi