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bcn gefunden, in welchem man ihn versichere, daßsein Schloß Helficon mit einer Schutzwache verwahrtsey: allein nicht nur sey dieß ohne sein Wissen, son-dern vielleicht wol gar, um ihn verdächtig zu ma-chen, von dem Feinde geschehn; Eschers Brief end-lich habe er sogleich dem Kriegcsrath gezeigt, durch«inen gcschwornen Schreiber beantwortet und die Ant-wort offen versendet.
Dieser Apologie ungeachtet, wurde Zweyer einVerrather gescholten und mit dem Tode bedräut.Zwischen den Truppen selbst entstand hierüber einesolche Uneinigkeit, daß man zu Verhütung grösscrnUnheils die Gchwytzer von den Urnern zu trennenanficng. Erstere schiften sich schon zu förmlicher Un-tersuchung an und verlangten von Letzter», daß siehiezu ihre Beysitzer absenden möchten. Diese weiger,tcn sich , bezeugten ihr Mißfallen über die Schmäh-reden der Schwytzer und forderten, daß man dieetwannigcn Klagen gegen die Ihrigen nirgendwoänderst als vor dem einheimischen Richterstnle derUrncr selber verfolge. Unterm 18 Sept. 1686 schrie-ben die drey Kantons, Schwyrz, Unterwaldcnund Zug an den Kanton Uty: Er sollte Zweyer»zur Verantwortung zichn. Hierauf entstand dieStreitfrage: Wer über die ausgestoßnen ScheltwortsRichter seyn sollte? Gchivytz machte Zwcycrn zumKläger, der also seine Beleidiger zu Schwytz suchenmüßte; Ury hingegen machte ihn zum Beklagten,um seine Ankläger vor dem urnerschen Richtcrstuhlvorfoder» zu können. Auf Zweyers Bitte bewilligteihm der Kanton Ury einen Rechtstag, der unterm28 Decemb. 1656 den Schwygern bekannt gemacht