Band 
Erster Theil.
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und abermals fruchtlos. Zürich und Lern wurdenals Zwepers Sachwalter, nicht als unparkheriischeRichter betrachtet. Endlich sahn sich die reformierteRantono, nebst Solothurn, auf der eidgcnößischenIahrrechnnng 1658 genöthigt, den Kanton Ury zubitten, daß er für dicßnial jemand andern als Zweyer»auf die Tagleistung sende. Dessen war der Kanton zu«frieden, jedoch mit ausdrücklicher Erklärung , daß esohne seinen und ohne Zweycrs wettern Nachtheil gerschehe. Nach »nd nach gcrieth auf diese Weise derHandel in Stecken; in den nachherigen eidgenößi-,schcn Abscheiden findt man Zweyer» nicht mehr; un-term 25 Jenner 1659. warfen die reformierte Ran,tons, nebst Giarus und Solothurn, die Vorfrageauf: Ob man sich über diesen Streit ferner berath-schlagen wolle? ziry bracitte keine Klage vor, undso wurde hierüber nicht Heiter gehandelt.

XXXI.

Oesterreichs Ansprüche an Ramien. *)nn Jahre r6?6-, 1659.

eine Summe Geldes hatte die jürchcrsche Mu-nicipalstadt Stein am Rhein schon im Jahre 1539.pon den Edeln von Rlingenbcrg Ramfen nebst dendazu gehörigen Gerichten in, Nellenbürgschen kauftüch an sich gezogen. Im Map iü; 6 . erklärte derErzherzog Rarl Ferdinand diesen Kauf für ungültig

*) S. Rhans Chronik in !Mc. r. 11. wie auch Stadt-arhiv und den wasenlhcn l'lielaux. auf der Siadtbhoth.gra. ». 214 a.