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immer that der Erzherzog Verzicht auf das Lösurgs-recht der Herrschaft Ikarusen , jedoch mit Vorbehaltder hochobrigkeitlichen Jurisdiction. Den catholi-schen Einwohnern wird freye Religionsübung undZutritt zu den Aemtern gesichert; auch soll in demganzen Bezirk von Ramien keine andere als die ca-tholische Religion geduldet werden ; wer sich zurreformierten Rirche bekannt, soll von Stund andie Herrschaft verlassen. Endlich macht der KantonZürich sich fernerhin anheischig zum Ankauf und Ver-brauch des haU-tnnthalischen Salzes.
Mit diesem Salzberkauf ward einige Jahre einsehr beschwerliches Monopole getrieben; hierübersahn sich die Rantone genöthigt, Ends Augstmo,uats 1667. eine Gesandtschaft an die O. österreich.kaiserl. Regierung nach Jnsprugg zu schicken. DieGesandte stellten dem österreichischen, geheimen Rathvor: — In dem Gaizvertrag vom Jahre 1659.habe man die Tonne Salzes um 5 Gulden, rz Kr.bewilligt; seither sey ganz ohne Noth der Preis ge-steigert worden. Nach langem Streit anerbotendie eidgenößische Gesandte 6 Gulden für die Ton.ne, jedoch daß man auf jedes hundert fünfzehnTonnen für Ausfüllung gebe, auf iooo Tonnen we-nigstens 1000 Gulden an Zinßbricsen annehme, auchhieran einen Theil der verfallenen Erbcinigungsgcl-der abflössen lasse. Mittlerweile ließ der geheimeRath über das ganze Salzgcschaft von Münchenaus nähern Bericht einziehn und erst hierauf, den2z September 1667. stellte er den Gesandten folgen-des Decrct zu: — Bey der Pfanne könne eine Ton-ne hallrinthalischcs Salz nicht wolfeiler geliefert