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Landvogt, ohne vorhergegangene Berathschlagungder übrigen Kantone die Bestätigung dieser Verkomm-niß von Lucern, Ury, Schweiz, Zug und Unter-Waiden erhalten, jedoch freylich mit angehängtemBedmgniß, daß, wenn bey der Regierung die Reihean diejenige Kantone komme, welche zu dieser Iu-risdictionsvernnschuiig nicht Hand beuten wollen,alsdcnn wahrend dieser Zeit die alte Regierungs« >form statt haben sollte. Nicht nur die übrigen re-gierenden Orte, Zürich, Glarus, Appenzell, son-dern auch die Unterthanen in den erwähnten sechsHöfen glaubten sich durch diese Neuerung in den 'hergebrachten Freyheiten gekrankt. Gemeldte drey >Orte versammelten sich hierüber zu Rapperswcil; ivon da aus schrieben sie im Junins an die fünf an- ^dern Orte: Eine solche Abtretung oder Mittheilung 'der hohen Inrisdiction, durch Mehrheit der Stims *men, bevor man sich gemeinschaftlich berathschlaget ^habe, sey ohne Beyspiel und von den schädlichsten ?Folgen ; man erwarte also einen Aufschub dieses Ge- 'schäftes bis zur nächsten, genreineidgcnößischeri Ver- ^sammlung- — Nicht nur wollten sich hiezu die fünfRantone nicht eiuverstehen, auch schritten sie wärt-lich so weit, daß sie, alles Einwcndcns ungeachtet,ungeachtet der Anrufung des eidgenößischcn Rech- -tcs, ungeachtet aller Bitten der Unterthanen, selbstin Anwesenheit der Gesandten, den 20 Julius vordem Prälaten und seinen Beamten die Huldigungauf die neue Regierungoform vorgehen liessen. ,Bald hernach hatte sich im Jahr 1678 auch in >den wälschen pogteven Lauts und Mendrys eine *nicht weniger gefährliche Zweytracht entsponnen. '