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Einhellig ward diese Schrift des Residenten alsentehrend für dieeidgenößische Souverainität erklärt,und ihm sogleich zuruk gegeben.
Auf dieser Tagleisiung verpflichteten sich die eidgesnößische Gesandte zur verschweigung ihrer Rath-schläge , unter folgendem Eidschwuv : — Ihr solletschwören um des Vaterlandes, um gemeiner EhreSicherheit und Wohlfahrt willen, was in den Ses-sionen von Standessachen geredt, berathschlaget undgehandelt wird, in höchster Geheim und Verschwie-genheit zu halten und davon niemal überall, werder auch immer seyn möchte, nichts weder schriftlichnoch mündlich mitzutheilen noch zu deuten, auch da-von in keinen Gesellschaften mit jemand zu ällcounren,sondern alle diese Sachen im Herzen ruhen zu lassen,bis aus abzulegende Relation vor den ordentlichenObrigkeiten, alles getreulich und ungefährlich; auchsollet ihr jederzeit in letzter Seßion, dieß getreulichgehalten zu haben, nochmal bey Ehr und Eid be-zeugen.
Zu gleichem Eid der Verschwiegenheit wurden auchder Landschreiber und übrige Beamte verpflichtet.Ueberdieß verglich man sich: Wenn ein Gesandtermit Recht der Verletzung seines Eids sollte überwie-sen werden, daß er damit den Beysitz bey der Tag-leistung sollte verwürkt haben, seiner Obrigkeit zuverdienter Strafe nach Haus gescdikt und auch fürdie Zukunft von allen gemeinen Versammlungen ent-fernt werden.
Unterm 24 Februar 1663. hatte der Raiserdurch seinen Abgeordneten, Hans Dietrich vonSchönau, dieser Tagleisiung, vermög der Erbvew