Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
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Kanton dem König absonderlich irgend einige Trup-pen solle zukommen lassen, buchstäblich werde manden Jnnhalt des Bündtnisses beobachten: Ausdrük-lich indeß behalten sich die Kantone Unlerwaldettund Appenzell die Freyheit vor, dem König aufsein Begehren eine halbe Compagnie für die Leib-wache, und zwar deswegen zu bewilligen, weil siedießmal gar kein Volk bey der Leibwache haben. —Die Vermehrung aber der Compagnien auf 200 bisZoo Mann wird einhellig ein für allemal gänzlichverworfen. Zur Vermeidung alles Betruges wirdden Angeworbenen ein obrigkeitlicher Bewilligungs-schein, mit beygesetzter Anzahl der Bewilligten, aufdie Reife gegeben. Für die Frey - Compagnienwerden weder neue Ergänzungen noch Durchpaßgestattet. An die eidgenößischen Kriegesoberste undHauptlcute ergeht der wiedcrhollte Befehl, bey Leib-und Lebensstrafe sich weder gegen Burgund, nochgegen Oesterreich oder das deutsche Reich anführenzu lassen.

Unterm 8/18 März waren die eidgenößische Ge.sandte von neuem in Baden zusammen gekommen;vor dem Anfang der Berathschlagungen schworensie übermal Den Eid der Verschwerguüg, jedochfür dießmal mit der Einschränkung, daß ohne Ge-fahr des Eides jeder Gesandte seiner Obrigkeit schrift-lichen Bericht mittheilen und von ihr guten Rathausbitten dürfe, nur daß eine solche Obrigkeit selbstbis zu gänzlicher Vollendung der Geschäfte nichtsvon dcn UnttrHandlungen öffentlich bekannt wer-den lasse.

Nach Berichtigung der einheimischen Sachen, be-