ftn gleichfalls schriftliche Rechtfertigungen ein; jedemOrt überließ man die Antwort an diejenigen/ die
> besonders von einem Orte abhängen; übrigens fand' man von äusserster Nothwendigkeit, daß die ältern
> und neuern Freycompagnien gänzlich abgeschaft' werden, und zwar in Kraft des schon im Jenner
> 1666 von allen Obrigkeiten besiegelten Recesses. Anr jeden Hauptmann einer solchen Freycompagnie wurdei besonders seine Heimberufung in Schrift zugesendt.
Im Fall des Ausbleibens soll von diesem Zeitpunkt/ an der Fühlbare nicht etwan bloß von seinem besonse dcrn Kanton, sondern von gemeinem Stande ab.
> gestraft werden.
>! Schon von Paris aus hatte sich der Oberist schrifts» lich entschuldigt, mit Vcthcurung, daß das obrigsv keitliche Schreiben unterwegs aufgehalten und ihmv allzuspäte überreicht worden. Nunmehr erschien» auch auf die Vorladung hin der bernersche Haupts
i mann von Erlach, mit Bestätigung des gleichen>1 Berichtes und gedoppelten Certificaten, das eine vonS Zurlaudcn aus Zug, das andere von Brendli vone> Uznach. — Nichts destoweniger wurden der Oberisti> Molendin, Hauptmann von Erlach, Hauptmannn Stuppa und andere mehr aufs neue zur Verants
wortung eingeladen, und zwar auf die nächste alls» gemeine Tagleistung, den 4. November, neuen Styls.
Neue Anwerbungen, wohin es immer seyn möch-te te, blieben für einmal in allen Kantonen und gemeisls nen Herrschaften gänzlich verboten — Von der Tags:n leistung aus wurden gleiche Maaßregeln auch den
ii Städten Viel und Basel, der Herrschaft Neuenburg,i<! dem Land Wallis und den lll. pündren empfohlen.