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die gehörige Rechksform befolgen. Zugleich werdenfür die Zukunft alle und jede Pensionen von aus-wärtigen Fürsten und Staaten aufs strengste verboten.
Zu diesem Gericht wurden aus jedem Bundesieben Richter/ und ein Rläger/ aus jedem Hoch-gericht zween Aufseher ernennt. Diese letzter» er-hielten täglich zween Gulden, die erster» aber dreyGulden zum Lohne. Den Richtern ward überlassen,einen Oberrichter, wie auch einen Schreiber undWeibcl zuwählen. Die Zahl derselben ward aufdreißig vermehrt; Oberrichter war der Stadtvogtzu Chur, Bernhard Köchli. Im Jenner 1634 nahmdas Gericht seinen Anfang. — Die Zurükforderungder an den Bischof abgetretenen Rechte, welchebereits zu Davos erkennt worden war, wurde nun-mehr bekräftigt. Die drey pündtnersche Rechts-te hrer, welche zu Gunsten des Bischofs ein Gut-achten aufgesetzt hatten, wurden zwar hierüber schuld,los erklärt, jedoch zur Zurükstelluug der für ihreMuhe empfangenen fünfzig Philippsthaler vcrurtheilt.Jeder der neun Herren, die ihnen zur Verfertigungdes Gutachtens den Auftrag gegeben, wurden umlooo Gulden, die drey Staatshäupter, welche denBrief besiegelt hatten, um zoo Kronen, Haupt-mann von Salis, die vornehmste Triebfeder in die-sem Handel, um dreyhundert Philippsthaler —jeder der zwölf Hauptleuten, die in Mayland die-neren , um looo Gulden gebüßt.
Auf dieses hin schritte man zu einer durchgängi-gen Gtaatsreform, besonders auch in Betref desVeltlins; man erneuerte den Refselbrief gegen dieKabbalen und Bestechungen; feycrlich schloß man