ken, und von dem Bischof zu Konstanz. Von denmitregierenden Rantonen des Rheinthals undvon dem Abbt zu St. Gallen wurden hieraufdurch Abgeordnete nach Buchhorn bey dortigem Ma-gistrate theils die Zurückstellung der Beute, theilsdie Auslieferung des Anführers der Freybeuter ver«langet. Bey den eydgenößischen Abgeordneten ent-schuldigte sich der Magistrat zu Buchhorn, daß derUrheber dieser Plünderung, Joseph Hentzel, nichtbey der Stelle sey und sich dicßmal unter höhermSchutze befinde. Uebrigens versprach der Magistrat,bis auf weitere Erörterung des Geschäftes die ge-raubten Früchte in möglichste Verwahrung zu neh-men. Gleich darauf erhielt er von dem schwäbi-schen Nrais-Convent zu Mm eine schriftliche Er«klarung, kraft welcher Hcintzels gewaltsames Ver-fahren gebilligt und ihm sein Raub zugekennt wurde.Unterm 14 gleichen Monats schickten hierüber so wolder Abbt zu Gt. Gallen als der Landvogt imRheinthal bey dem Bischof zu Ronftanz eine Pro-testation ein. Der Bischof entschuldigte sich unterdem Verwände, daß der Handel vielmehr die ge-summten Stände des schwäbischen Rrayses alsihn besonders betreffe. Im Namen des Abbts ZUGt. Gallen und der regierenden Bantone imRheinthal ward also unmittelbar so wol an den Li,schof zu Con stanz als an den Herzog von wür-tcmberg, die beyden ausschreibenden Fürsten desschwäbischen Krayses, eine Schrift übersandt. Vor-schlich wurde der Handel in die Länge gezogen undmittlerweile Heintzeln der Raub ausgeliefert. Unterm2, 6 und ir Jenaer 1694 erhielten die Eidgenossen
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