Band 
[Zweyter Theil.]
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gütlicher Unterredung an irgend einem benachbarten-Orte. Bey der eydgenößrfchen Berathschlagung warren die Meinungen verschieden; die Einen riechenzu Repressalien, die Andern nach Anleitung desBaslerftiedens vom Jahr 1493, zu friedlicher Oer.mittlung. Endlich verglich man sich einmüthig znneuen schriftlichen Vorstellungen, und zwar nichtbloß an die beyden ausschreibenden Fürsten, son»dern zugleich auch an den Marggrafen von Ban-den Baaden , als kayserlichen General - Leutenantan dem obern Rheinstrohm. Er anerbot zur Schad-ioshalkung der Rheinthaler, ausser iooo Gulden,die auf den Abbt von St. Gallen angewiesen wa-ren, noch Zoo Gulden aus eigener Kasse und da-mit wurde der Streithandel geendigt.

I.XIV.

Neuenburgische Erbfolge.

Im Iahr 1694. — 1707.

^en 4 Febr. 1694. starb der Herzog von Longue»ville, bisheriger Besitzer des Fürstenthums Neuembürg, in der Abbtey St. Georg bey Rouen; sogleicherklärte sich bey den neuenburgischen Staaksrathenseine einzige Schwester, die verwittwete Herzoginvon Nemours, als rechtmäßige Erbin. DiesenAnsprüchen wiedersetzte sich der Prinz von Lontt;vermög eines Testaments unterm 1. Octob. 1668glaubte er sich berechtigt zur Besitznehmung des Für.stenthums. Die Herzogin von Nemours hingegen