Band 
[Zweyter Theil.]
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Men Rechtes. Das Werk wurde von den Gesell-schaften und den Gemeinden des Landes gebilligt.Durch eine ausdrückliche Akte verbanden sie sich zurVertheidigung ihrer bisherigen Rechte. Dieser Ko-dex wurde allen Prätendenten zum Fürstenthumvorgelegt. Die Prätendenten waren der Königvon Preussen, der Graf von Mümpelgard, die Prin-zen des Hauses Nassau, der Marquis von Alcgre,die Marquisiu von Moilly, der Marggraf von Ba-den - Durlach, der Prinz von Carignan, die Herzo-gin von Lesdiguieres, der Herzog von Dilleroi, dieGräfin von Mariqnon, der Prinz von Conti, derRitter von Soißons, der Kanton Ury u. a. m. Allediese Prätendenten begaben sich entweder persönlichnach Neuenbnrg oder schiften dahin ihre Gesandten.Sie stellten ihre Ansprüche vor und fochten gegeneinander vor dem höchsten Tribunale der Landes-stände. (Dasselbe besteht aus dem Gubernakor,aus vier Staatsrathen, vier Kastellanen und vierMinistralen, als Repräsentanten des Volkes.) Den3 Nov. 1707 übergab dieses Tribunal das Fürsten-thum dem Röntg in Preussen, als nächstem Erbendes Hauses Chalons. Bevor man zur Wahl ge-schritten war, hatten alle Prätendenten den obenerwähnten Kodex der Privilegien als ein Bedingnißunterzeichnet, ohne welches sich das Volk seinemneuen Oberherrn nicht unterziehen würde. Oeftnt-lich unterschrieb dieses Bedingmß der Graf von Metrternich, als Bevollmächtigter des Römgs vonPreussen.

Dem geschehenen Ausspruch widersezte sich der Rö-llig von Frankreich; würklich ließ er zu Gunsten