Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
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von Hofe, sondern der Decan seiner Mitglieder denVorsitz. Das Wohl und die Rechte des Staateswurden mit dem Wohl und den Rechten des Vol-kes Eins, und gerne laßt das Volk sich von seinenMitbürgern regieren.

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ses koncisres sn Orsin. Den Fermiers wurde esunmöglich die Völker zudrücken. Ehmals stand dieRegie in den Handen der Söhne der Staatsrähte.Noch mehr Schutz fanden also diese als die Fermiers.Der Fürst that Verzicht auf das vermeintliche Recht,seine Einkünfte nach Wohlgefallen zu verwalten.Der Gouverneur erlaubte den Repräsentanten derNation Einschränkungen seines Entwurfes: ohneBeysiimmung der Nation kann also der Fürst auchim Finanzwesen nichts ändern.

z. Die immerwährende Streitigkeiten, welche derfünfte, laconische Artikel verursachte, sind nunmehrgetilget. Das Tribunal ist in Ordnung gebracht,so sinds auch die Prozedur und die Unkosten. Nichtmehr unbedingt suspendirt der Hof.

4. Vormals gründeten sich die Nationalversamm-lungen nur auf eine Folgerung aus der Acte vomJahr 1707. Mit nicht ganz unerheblichen Gründenwiedersprach sie der Hof: Nunmehr gründen sie sichauf ein Grundgesetz des Staates.

5. Der Eifer der Kantone, besonders Lucern undFreyburg, in den leztern Unruhen, beweisen genug-sam, auch ohne Erneuerung, die Kraft der fortle-benden Bundestreu. Im Jahr 1756 erneuerte manden Bund mit Solothurn.

6. Der Kodex wurde versprochen.