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um sich über die eigentliche Lage der Sachen be-richten zu lassen. Der Ausschnß des Rathes stütztedie Weigerung auf einen gewissen Vertrag vomJahr 1492, vermag dessen der Huldigung und Ei-desleistung die pabstliche Bestätigung und die kayser-liche Investitur vorgehen sollten. Hiegegen wende-te man ein, einerseits daß ein solcher besondererVertrag dem Burg-und Landrecht keineswegs imWeg stehen könne, anderseits, daß man auch imJahr 1637 vor erhaltener Bestätigung und Jnvesti,tur gehuldigt habe. Nichts desto weniger blieb dasVolk bey seiner Wiedersetzlichkeit *) und für einmalbegnügte man sich, die Mannschaft aus dem Hof-Amman-Ammt, welche vor der Pfalz versammeltwar, schwören zulassen.
Wichtiger war ein andrer Prozeß, der im Jahr1697 zwischen dem Abbl und der Stadt St.Gallen ausbrach. Seit der Zeit der Glaubensver-besserung besaß die Abbtey das Recht, daß dieje.nige Gemeinden, welche jährlich mit Kreutz uud Fah-nen Prozeßionsweise nach dem Kloster wallfahren,sich des freyen Passes durch die Stadt bedienendurften. Bermög der Vorkommnisse vom Jahr 154-und 1650 mußten Kreutz und Fahnen entweder aus-wärts der Stadtthoren bleiben oder beym Zug durchdie Stadt, wo nicht bedekt, wenigstens nieder ge-senkt werden. Als nun den sz April 1697 bey demFest der Krentzerfindung eine Prozeßion aus demKloster durch die Stadt nach St. Fiden hinaus-
*) Im Jahr 16,9 ließ es sich ;ur Beschwörung des St.'Gallischen Burg - und Amdrechts bereden.
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