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worden. Bey Aufhebung des Kaufes im Jahr iZzzhabe die Stadt eine Verordnung gemacht, wie dieKreutze und Fahnen durch ihre Thore und Strassensollten getragen werden. Im Jahr 1549 habe sichfreylich Abbt Diethelm hierüber beschwert, indeßsey durch richterlichen Spruch die seit achtzehn Jah-ren herrschende Uebung bestätigt worden. Hiebeysey es geblieben, wie aus denen eydgenößischen Brie-fen und Denkschriften von den Jahren 1605 und1606, aus der Verkommniß vom Jahr 1650 undaus dem Protocoll vom Jahr 1665 sattsam erhelle.Nach wiederhollten Unterredungen erfolgte, mitEinwilligung beyder Partheyen, von den Vermitt-kxrn die Verordnung: In Zukunft sollen bey denProzcßioncn die Kreutze, nachdem sie bey denStadtthoren, wie bisher voll den Stangen herumtergenohmen worden, von den Priestern vermittelsteiner seidenen Halsschnur obenhcr auf der Brust,untenher aber mit einem seidenen Band also befestigtwerden, daß sie von der Brust weg weder ausge-streckt noch erhöht werden können.
In Betref der von jeder Parthey verlangten Ge-nugthuung entstand zwischen den Vermittlern selbsteinige Entzweyung. Die Gesandte der reformir-ten Schirmorte behaupteten, daß man der Stadt,die fleh nur auf Selbstverthaidigung eingeschränkthätte, Genugthuung schuldig sey. Die Gesandteder katholischen Schirmorte hingegen wendeten ein,daß die Verträge nicht sattsam erläutert, daß der Be-sitz und das Herkommen dem Kloster günstig und dasKloster zu Anerbcutung des Vorbehaltes und des eyd-genößischen Rechtes willfährig gewesen; zum warnen-