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aber der Abbtey alljährlich ein bestimmtes MaßBrenn - und Bauholz zukommen lassen. Im Jahr1580 wurden die Gefalle der Propstey der AbbreyPetershausen einverleibt. Diese Abbtey fieng mitden Zürchern einen neuen Streit an; im Jahr 158Award er durch gütlichen Verglich folgender Massenbeendigt: Dem Abbt zu petershausen verbleibenalle Gefalle des ehmaligen Gotteshauses zu Stein,so wie sie Abbt Martin besessen; eigenthümlich hin-gegen behalten die Züricher das Schloß Steineggim Thurgäu, nebst allem, was davon abhängt.Zugleich nehmen sie die Bezahlung der darauf lie,genden Schulden, 7400 Gulden, auf sich. In die-sem Zustande blieben die Sachen bis zur Zeit desdreyßigjahrigen Krieges. Damals bemächtigte sicsider Befehlshaber auf Hohen Twiel mit Gewalt derSteinerschen Gefälle zu Ramsen, die dem KlosterPetershausen einverleibt waren. Im Jahr 164säusserte er sich gleichwol, daß, wofern die Zürchereinigen Anspruch darauf zu haben vermeinten, sogebe er gern zu, daß diese Gefalle nach der StadtStein abgeführt werden. Würklich geschah es, undzwar ununterbrochen bis zum Jahr 1647. Mittler-weile hatten freylich die Züricher sich mit demAbbt zu petershausen zuvergleichen gesucht. Nachfruchtlosem Briefwechsel aber entschlossen sich derLischof von Ronstanz und der Herzog von wür.temberg, als ausschreibende Fürsten des schwäbischenKrayses, den ganzen Handel durch Deputiere zuRavenspurg erörtern zu lassen. Ungeachtet die De-putirte von Zürich durch ihre obrigkeitliche Jnsiructio-nen einzig und allein auf gütliche Unterhandlung