Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
285
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Twiel ein älteres Recht darauf haben als die StadtStein. In den kanonischen Gesetzen heiße es: Wo-der Abbt ist , da ist auch das Konvent. Die Stifts-gefalle des Klosters St. Georgen kommen also dem-,jcnigen zu , der in ununterbrochener Rcyhe auf den-Abbt David gefolgt sey, also dem Abbt zu Peters-hausen; als solcher mache er auch Anspruch auf dasvon dem Bistum Bamberg abhängende Lehen diesesKlosters, mit Borweisung des Lehenbriefes, worinnheiter unbedingt ist, daß er nicht allein von den G«fällen des Klosters St. Georgen nichts entfremden,sondern auch das entfremdete wieder zurückbringensolle. Hiezu habe er sich mit eydlichem Gelübde ver-pflichtet. Ueberdics sey das Kloster eine Reichspra-latur, noch immer der Reichsmatrikel einverleibt undzur Bezahlung aller Reichs, und Kraissteurcn ver-bunden. JenerJnterimsvertrag, der im Jahr 1Z8Zzwischen dem Abbt und den Zürchern gemacht wor-den , habe diese nicht im Geringsten zu der seit demJahr 1642 erfolgten Wegnchmung der Petershau-sischen Gefalle berechtigt. Kein Theil sey, ohne Ein-willigung des andern, zu einseitiger Aufhebung desVerkommnisses befugt. Durch den Spruch zu Ra.venspurg im Jahr i6;s und durch das Ausschrei-ben des Reichs - Convcnts zu Nürnberg seyn sie zuvölliger Zurückstellung der vom Jahr 1642 bis 1647bezognen Gefalle verurtheilt n. s. w.

Die Gesandte von Zürich erwiederten: Unwie-dersprcchiich sey das Kloster zu Stein in dem un»mittelbaren Gebiete der Zürcher gelegen; kraft derReligionsrechte sey es im Jahr 1525 resormirt wor.den; in solchem Fall werden aller Orten die seculm