Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
291
JPEG-Download
 

2Y!

Landsgerichtsboten eingeschränkt worden. Ueberdießseyn die Vergebungen, um derentwillen EberhardIm Thurm eingesetzt worden, in der Stadt Schafs-Hausen selber geschehn; wenn man auch in Betrefder niedern Gerichten zu Busingen diesen Ebershard Im Thurm als kayserlichen Lehn - Vasallen an-sehen wolle, so gebe ja ein solches Lehen dem Lehn«Herrn über den Vasallen kein Recht als nur in Din-gen , weiche das Lehen betreffen u. s. w. —

Zn dieser Lage nun blieb das Geschäft, ohne daßsich jemand weiter regte, ohne daß die reformirteKantone einiger Antwort gewürdigt wurden. Erstwieder im Februar 1697 erhielten die SchaffhauserNachricht von der Oberösterreichischen Regierung:Nicht nur auf die Wiederlösung der verpfändetenDörfer, sondern auch auf die Freylassung des Eber-hard Im Thurm dringe der Kayscr. Bey fernererWeigerung werden alle Schaffhauser-Waaren würk.lich arresiirt oder wol gar dein Fiscus zugekcnnt wer-den. In Begleit eines Empfehlungsschreibens derreformirten Kantone schreiben die Gchafhaustr sowol an das Nellenbnrgische Oberamt als an dieOberösterreichische Regierung: Sie möchten wünschen,die verpfändeten Dörfer in iiatu guo behalten zukönnen; bey unvermeidlicher Ablösung aber ersuchensie, daß man auf die kräftigsten Mittel zur Auswei-chung aller künftigen Jurisdictionszwiste bedacht sey.Wegen Freylassung des Eberhard Im Thurn behar-ren sie auf der im December 1694 gegebenen Erklä-rung. Aus der reformirten Tagleistung zu Arau un-term sz März 1697 gieng der Schluß einhellig da-hin; haß durch den englischen und holländischen