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zur Lehens-Caducität vcrurtheilt, Hab und Gut,Weib und Kinder von ihm herausgefordert, unddadurch den Schafhausern in Absicht auf Religion,Polizey, Oeconomie neue Händel verursacht werden!Die Gesandte von Zürich suchten sie zubcredcn,daß der Ranton Schaffhausen am leichtesten durchLediglassung des Gefangenen davon kommen werde,jedoch daß diese Lediglassung unter sichern Verwahrrungsmittcln gegen die Rachsucht des Im Thurmgeschehe. Auf der bald darauf erfolgten, eydge-nößischen Iahrrechnung zu Baden ward im Namensämmtlicher, reformirten Kantone bey dem Ncllcn-burgischen Oberamt um die Aufhebung des Arrestsangehalten. Zugleich trat man hierüber mit den amwcscnden, kaiserlichen und holländischen Gesandrten in nähere Unterredung. Nach fruchtlosem Ver-such, wurde dem Kanton Schaffhausen gerathen,einen besondern Agenten, nut kräftigen Bittschret.ben, an die oberösterreichische Regierung, und al-lenfalls an den kaiserlichen Hof selber zuschicken.Im Fall endlich, daß man auch dmcy diesen Wegnichts ausrichten sollte , so versprachen die Ranto»ne zur Beschützung der Schafhauscrschen Rechte denthätlichsten Beistand. Noch vor Beendigung derTagleistung langre ganz unvcrmuthct von dem iseehlenburgischen Oberamr eine Schrift an; in der-selben entschuldigt es sich, warum es den von hö-her»! Orte anbefohlenen Verhaft nicht aufheben kön-ne. Unterm 12 August setzte die Dberrösterreichi-schc Regierung den Scbaffhausern wörtlich einen5 ag zur Abholung des Pfandschillings an. Unge-säumt schiften sie nunmehr den Obherr Ioh. Jac.