ren behülflich seyn möchte. Der Baron de Neveustellte hierüber vor: Nicht so säst wegen der Ge-fangennehmung des Eberhard im Thurm, als we-gen verschiedener Territorial-Verletzungen der SchaftHäuser auf österreichischem Boden, besonders auchwegen eines gewissen beleidigenden Mandats u. s w.sey der Arrest aus die Waaren gelegt, dadurch aberdie Erbvereinigung nicht im Geringsten verlezt wor-den. Die Zurücklösung der verpfändeten Dörfersey eine bey Hof beschlossene Sache; in dem Pfand-brief sey nicht deutlich ausgedrückt, daß die Verab-redung wegen der Gerichtsbarkeiten dieser Zurück-lösung vorhergehen müsse. Wegen Freylassung desEberhard im Thurm, trat man hierauf in beson,dere Unterhandlung, und die Schaffhauser vergli-chen sich mit dem kaiserlichen Gesandten über fol-gende Urphed: Im Fall, daß der Gefangene, aufVermittlung der Kantone und aus Nachgeben gegenden Kaiser, aus der bisher wolverdienten Gefangen-schaft befrcyt werden sollte, so soll er noch vorhermit eydlichcm Gelübd sich verpflichten, wegen desGeschehenen sich weder an der Stadt Schafhausen,noch an seinen Verwandten, weder mittelbar nochunmittelbar zu keinen Zeiten nicht im Geringsten zurächen; widrigenfalls ihn alsdenn weder geistlichenoch weltliche Gewalt gegen die verdiente Strafeschützen würden. Im Namen gemeiner Eydgenos-sen ersuchte man den Baiser um Errichtung einerRomiltee, welche nach genauer Prüfung heiter ein-sehen werde, daß die im Jahr i6Zl. geschehene Vcr.Pfändung nicht nur weder den Katholicismus, nochdem kaiserlichen Kammer - Interesse nicht im Gering,
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