die andere. Ein Nellenburgischer Förster und her,nach ein Offizier, nebst drey Soldaten erschienenauf dem Schasshauserschen Dorf Herblingen, um dieschafhauserschen Unterthanen an der Wegführung ih,rer eigenen Früchte zu hindern. Da der Nellenbur,gische Offizier sich nicht zurückzog, da man bey demOberamt fruchtlos um Abhebung solcher Beschwer-den anhielt, so wurde im Jenner 1700. zur Siche,rung der Durchfuhr einige Schaffhausersche Mann-schaft nach Herblingen geschickt. Auf Anrathen derübrigen Eydgenossen, verglichen sich unterm i.Febr.1700. die Gchaffhauser mit dem NellenburgischenLandschreiber, Franz Heinrich Rothen, über dieFreylassung des Eberhard im Thurm, jedochnicht ohne Einschränkung, daß kein Theil an demandern irgend einige Rache ausüben solle. Sogleichmit der Freylassung des Eberhard im Thurm, wur,den auch die Schaffhauser - Waaren von allem Ar,reste befreyt. Wegen des Iurisdictions, Streitesaber schickten die Schaffhauser den BürgermeisterHolländer zuerst nach Jnsprugg, und hernach nachWien an den kaiserlichen Hof selbst. Nach frucht,loser Bemühung dieses Gesandten, erklärten sie sichauf der gemeineydgenößischen Tagleistung im April2701, daß sie entschlossen seyn, Gewalt mit Gewaltabzutreiben. Dieser Entschluß wurde dem neu,angelangten, kaiserlichen Bottschaster, Grafen vonTrautmannsdorf, bekannt gemacht, und im Junius1700. erfolgte hierauf vom Raffer folgende Erkla,rung: Daß für eine bestimmte Geldsumme die ho,he Gerichtsbarkeit in den verpfändeten Dörfern fcr,mr dem Kanton Schaffhausen zustehen solle, je,
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