Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
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gekränkt, und auf wiederholte Ahndungen keine Ge-nugthuung verschaft hätte, so sollte nunmehr gedach-ter Vertrag wieder aufgehellt, alles in den Stand,wie vor dem Jahr rüzy, zurückgestellt, und kraftdes Laslerfriedms vom Jahr 1499, wie auchder Erbvereinigüng vom Jahr 1511. Ramsen umden RaufschtUmg von zwarrzigtausend Guldenzurückgelöst werden. Wofern man diese Geld-summe auf den 8. Febr. 1701. nicht zu Stockachabholen lasse, so werde man sie in der StadtRatolfszell hinterlegen, und nichts destowenigervon Ramsen die Huldigung fordern.

Unterm 3. Jcnner stellte auf Einrathen der Zü-richer die Stadt Stein der österreichischen Regie-rung vor: Im Jahr 1539. haben ihre Vorfahrenvon den freyen Reichscdeln von Klingenberg dieHerrschaft Ramsen, die von niemand als Pfandoder Lehen abhieng, nebst allem, was dazu gehör-te, ehrlich angekauft. Ungeachtet der Kaiser Ferdi-nand l. das Zugrecht behauptet, so sey er auf er-haltenen , nähern Bericht davon gänzlich abgestan-den ; vom Jahr 1549 bis zum Jahr 1656. sey dieStadt Stein in ungestörtem Besitz der Herrschaftgeblieben; in besagtem Jahr 1656. habe sie um einegewisse Geldsumme von dem Erzherzog Karl Ferdi-nand überdies die Bcfreyung von den Ehhaftsfällen,die hohe Jagdbarkeit, nebst andern Vorrechten er-halten ; im Jahr 1659. habe dieser Erzherzog fürsich und seine Erben unter gewissen Bedingungenauf die Wiederlösung Verzicht gethan; aufs genau-ste seyn seither diese Bedingungen, besonders auchin Absicht auf die Religionspuncten, beobachtet wor-