Band 
[Zweyter Theil.]
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nößtschen Privilegien viele Mißbrauche geschehen.Zugleich stellte der königliche Handelsrath vor: Daßlaut aller Vertrage keine eidgcnößische Waaren vondem Einzoll völlig befrsyt seyen, sondern die Be-günstigung ausschließend nur darinn bestehe, daßsie keine andern als die gewohnten Abgaben bezah-len. Auch müsse man nicht vergessen, daß zur Zeit,da die Kantone von Ludwig XII. und Franz I.mit jenen Privilegien begünstigt worden, das eid-genössische Handelswesen noch sehr geringfügig ge-wesen. Hier ist das Verzeichnis der eidgenößischenHandelsverträge:

Den 28. Oktober 1444. Erster Vertrag mit demDauphin, nachherigem König Ludwig XI.

Den 4. Februar 145z. Vertrag Rarls VII.

Den 27. Nov. 1463. Bestätigung obigen Vertragsdurch Ludwig XI.

Den 20. Sept. 1470. Eigner Vertrag Ludwigs XI.

Den io. Jenner 1474. Noch ein solcher.

Den 2. Oct. 1474. Bestätigung desselben für dieBerncr besonders.

Den zi. Dezember 1475. Noch ein solcher Vertragmit sämmtlichen Kantonen.

In allen angeregten Vertragen ist von kaufmänni-schen Privilegien und Zollbefreyungen noch gar keineRede; auch nicht in dem Vertrag mit Narl VIII,unterm 4. August 1484. Kraft eines Artikels in die-sem Vertrage sind die Unterthanen gegenseitiger Kon-trahenten zu den gewohnten Abgaben verbunden.Eben so wenig erwähnt der Zollbefreyungen ein Ver-trag vom 16 Mär; 1499. mit Ludwig XII. Einandrer Vertrag mit diesem Monarchen vom n. April