—- - - 327
iZoz. bestattigt zwar die cidgenößischen Zollbesfreyungen; sie gehen aber einzig auf das Herzogsthun, Mayland, wovon den Eidgenossen durch ebendiesen Vertrag ein Theil, nämlich Bellen; u. s. w.abgetretten wird. Eben so wenig redet von den Zollsfreyheiten der Vertrag unterm iz. September 151z.Der ewige Frieden mit Franz I. unterm 29. Nov.1516. bestattigt zwar im fünften Artikel den Kankosnen alle die Vorrechte, welche ihnen vormals in derStadt Lyon zugetheilt worden: Der neunte Artikelaber bestimmt ausdrücklich, daß die Unterthanen derKontrahenten den gegenseitigen Handel ohne Aus-lage neuer Zölle oder andrer Beschwerden, wie bisther, forttreiben dürfen. Nichts mehrcrs sagt auchdas Bündniß vom Jahr 1521. mit Franz I. Indem Vertrag mit Heinrich II. vom 7 Jun. 1549.heißt es, daß die Eidgenossen zu Kriegeszeiten dasfranzösische Salz, wie die königliche Unterthanenbezahlen sollen. Der Zölle halben soll es ohne eini-ge Neuerung gehalten werden, wie vor Alters her.Unterm 11. Oct. 1549. bewilligte auf eidgenößischeEmpfehlung Heinrich ll. den Zollikofern von St.Gallen sicheres Begleit ihrer Waaren durch das Kö-nigreich nach Spanien und anderwärts zu führen, un.geachtet des Krieges. Verbunden war damit die Er»laubnis der Ausfuhr französischer Waaren gegen Er-stattung gewohnter und schuldiger Zölle. Eben die»ser Monarch gab den cidgenößischen Handelsleuthenunterm 18. März 1Z51. fünfzehn Tage zu gänzlichzollfteyer Ausfuhr der Waaren auf der Lyonermesse,da den königlichen Unterthanen hl'ezu nur zehn Tagtvergönnt sind. Ein Vertrag mit Rarl IX. vom