Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
333
JPEG-Download
 

ZZ 3

Hangenden Souberainität im Jahr 1446. vom Herszog Ludwig bestätigt, daß die katholische Reli-gionsübung in der Gegend von St. Victor durchden Laslerabscheid vom Jahr i; 44 , durch die Be-kräftigung dieses Abschieds im Jahr 1564, durch dencie rE'e vom Jahr 1574, vornehmlich aberdurch den siebenten Artikel des Vertrages vonGt. Julien im Jahr i6oz. für immer untersagt wor-den. Wenn der Genfersche Obervogt Laurens,sich die Rache des Herzogs zuziehe, so geschehe eseinzig deswegen, weil er sich der von savoyischerSeite angemaßten Volkszählung zu St. Vrckor undChapitre, also auf Genferschem Boden widersezthabe. Zugleich zeigten sie an, daß Papet mitseinem Weibe, jedoch nur unter Erlegung von 60Re-chsthalern, endlich wieder auf freyen Fuß ge-stellt worden. Im September 1699 erhielten hieraufdie Abgeordnete von Genf Verhör vor der refor-mieren Tagleistung zu Arau. Nach dem Rath die-ser Tagleistung überschickten die beyden ersten Kan-tone ein Fürbntschreiben für Genf an den Herzog.Den iO. October anerbot sich dieser zu gütlicher Un-terhandlung. Zürich und Bern verlangten, daßdieser Unterhandlung die Befreiung des Laurensvorgehen möchte. Fruchtlos blieben die Bitten.Den 5. December 1699. kamen die Genfergesandtezu Türm an; sogleich bey der ersten Unterredungmit den Grafen de Butiliere und de !a Tour, er-hielten sie die Freylassung des Laurens; hingegenward ihnen in dem B ezirk des Vernets oder Queued'Arve nur das Eigenthum zugesprochen, die Ge-richtsbarkeit aber noch immer bestritttn. Noch höre-