Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
336
JPEG-Download
 

;;6 ^

wiederholten Beyspielen geschehen. Zu desto leich-terer Erreichung des Zieles wurde nun die Fragevon dem Judicaturrecktt für einmal beyseite gesczt.Die Stadt Chur schränkte sich bloß darauf ein,über ihre Ausschließung aus dem Pundte, über ihreHintansetzung bey den Staatswahlen, und über dieAbänderung des Orts der öffentlichen Zusammen-künfte zu klagen; sie stellte vor, daß, vermög au-thentischer Verkommmsse von den Jahren 1529 und1552. das Staatsinsiegel und der Vorsitz bey denBundesversammlungen ausschließend bey dem je-desmaligen Amtsbürgermeister zu Chur stehen, unddaß auch Schreiber und Weibel in der Stadt zuHause seyn müssen. Die Hochgerichte erklärten denSpruch der beyden andern pündte, als Eingriff ^in ihre Souveränität, und folglich als nichtig; sie ^beruften sich auf das Beyspiel vom Jahr 1642, da Iauch gegen die Judicatur der beyden Pündte pro e,stirt und der damalige Handel gütlich beygelegtworden; ebenfalls durch das Beyspiel der andernPündte rechtfertigten sie ihre Bestellung der Bun-desämter und die Ausschließung der Stadt Churaus dem Bunde; zu diesem leztern Schritt glaubtensie sich dadurch gereizt, weil die Stadt durch eineneue Erläuterung des Erbrechtes die Einwohner derübrigen Hochgerichte in ihren Erbansprüchen ver-kürzt hätte; zu jenem ersten, Schritte aber, oder zuneuer Bestellung der Bundesämter seyn sie durchdas Betragen der Bürgermeister in Chur genöthigetworden, indem diese Bürgermeister ihr Ansehn unddas Bundesstcgcl mißbraucht, einige Bundeser-kanntnisse nicht vollstreckt, nach eigner Willkühr

Vor-