Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
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Vorladungen gewagt und Bundes - Versammlungenzusammenberufen, die Zusammenberufung derselbenden Gemeinden verweigert, das gemeine Gut schlechtbesor L, ein aewii-es Bundesdckret zerrissen, ohneWissen des Volkes Gesandte abgeschickt und andreUnfvrmlichkciten verübt hatten. Jener Spruch vomJahr 7529. betreffe nur das Siegel, nicht aber dasHaupt des Staates; auch sey er von einem ungül-tigen Richter ausgefällt worden; der laine Besitzder Bundesämter, womit die Churer sich brüsten,mache noch kein Eigenthum aus, wie denn überallbey Regalien keine Verjährung statt haben könne,und würklich verschiedene Staatsurkunden, ja selbstder Bundesbrief mit den V!I. Kantonen im Jahr 1498nicht von den Bürgermeistern zu Chur, sondern vonandern Personen besiegelt worden. Am Ende füg-ten sie bey, daß sie sich mit der Stadt Chur in kei-nen Rechtsstreit einlassen, sondern lediglich auf güt-liche Unterhandlung einschränken werden. In derGegenrede erwiederten die Lhurer: Bey der Erläu-terung des Erbrechtes haben sie sich nur des Ge-genrechtes bedienet , indem man hie und da auchihnen den Augang bey Erbtheilungen untersagt habe-Der Besitz der Bundesämter sey nur ein Vorrang,und mit demselben sey keine Oberherrschaft über an-dre Bundesglieder verbunden. Von ihren Bürger-meistern sey das Bundessiegel niemals mißbrauchtworden, u. s. w.

Nach wiederholten Berathschlagungen beliebten dieVermittler von Zürich und Lern einen unbeding-ten Lomproniißspruch, wozu sich den 27. Novem-ber 1700. beyde Partheyen, jedoch nur aufBestatti-(H. Theil.) U