Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
338
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gung ihrer Prinzipalen, geneigt finden liessen-Einhellig gieng der schiedrichterliche Spruch da-hin: Der gesammte Gotteshausbnnd, und jedesHochgericht, oder jede Gemeinde desselben, sollenferner bey ihrer Souveränität, gleich d'n beydenübrigen Pündten, geschüzt seyn. Pundtesvorsitz,Siegel und Vorrang, wie auch die Aemter des Bun-desschreibers und Weibels sollen- wie bisher, beyder Stadt Chur stehen, jedoch nicht änderst, alsim Namen des Pundtes, ohne Anmassung irgendeiniger Oberherrschaft. Alljährlich sollen um die Zeitdes gewöhnlichen Bundestages aus den fünfzehndes kleinen Rathes der Stadt Chur, zween fähigeund beliebte Männer von gesammtem Pundt ernenntund alsdenn aus diesen beyden der Bundespräsidentdurchs Loos erwählt werden. Auch sollen Präsi-dent, Schreiber und Wcibel (was bisher nie ge-schah, ) gegen gesummten Pundt mit einem Eidebelegt werden. Auf Begehren sind alle diese dreyPundtsbcamte, wegen ihrer Verwaltung, dem gan-zen Pundtc Rechenschaft schuldig und seiner Censurunterworfen. Bey dem ganzen Pundte steht auchdie Erwahlung eines Pundtesschreibers und Weibelsaus der Stadt Chur; zu Vermeidung allerley Ver-wirrungen in dem Archive, nimmt man bey der Wahlvorzügliche Rücksicht auf die jedesmalige Ctadtschrei-ber zu Chur. Die Wahl der Pundts-Syndikatur-schreibet' und Syndikaturweibel hängt unbedingt vongemeinen U>. Pündten ab. Ju wie fern die Bundes-schreiberstelle bey dem Skadtschreiber zu Chur, undder Bundesvorsitz bey dem dasigen Bürgermeistersteht, so werden sie keineswegs besonders oder aus-