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„ Kanzel verbeulen lassen, mit Namen die krause„Locken um die Stirn, und aufgerichtete Hörner von„ Spitzen über die Locken um das Haupt her. Man„führte nicht ohne Ursache viel Klagens wider ihre„Kleiderpracht; selbst diejenige, welche aus Mit-„leiden ehrlich von wolthätigen Leuthen gekleidet„wurden, murrten wider die Kleidung, als nicht„genug Kiconirt, „ — Freylich war damals in derEidgenoßschaft die Lebensart überhaupt sehr.ein-geschränkt. In einem Aüricherschen Mandat voinJahr 1685. wird der Verkauf und Gebrauch des To-backs bey grosser Geldbusse, allenfalls auch beyStrafe des Gefängnisses verboten; und dieses Ver-bot wurde hernach im Jahr 1691. bestattigt. Ineinem andern Mandate vom Jahr 169z. wird denGeistlichen alles Tragen der Oerückcn und falscherHaare gänzlich untersagt, und zwar bey Strafe derUnfähigkeit zu Kirchcnbedienungen. Im Jahr 1697.wurden bey fünf Pfunden auch den Weibspersonenalle seidene Rleider verboten, außer bey Hochzeiten,Kindertaufcn und andern Ehrcnanläßen; ferneralle Hauben mit kostbaren Gebrämen, alle Ohrge-hänge , alle offene und lange Schnürleiber, alleHandkrausen oder Manschetten. Im Jahr 1699.verbot man den Mannspersonen alle Schuhfchnal-len und Stockknöpfe von Silber, den Frauensper-sonen alle ganz oder auch nur halbseidene Kleider,Ermcl, Schnürbrüste und Schürze.
Sowol jene fürchterliche Theurung , Euds desXVlften Jahrhunderts, als auch die immerwäh-rende politische und theologische Scharmützel hattennicht nur dem Geist, soydern auch der Lebensart ei-