Band 
[Zweyter Theil.]
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„fang der göttlichen Gnadenwahl, von dem Att-ischen des ebräischen Textes, von der Anrechnung„derErbsünde und andern verwandten Lehrsätzen,„vermög welcher die Meinungen der Schule zu„ Saumür sollten kraftlos gemacht werden. Diese„Lehrformel ward der Iäricherschen Synode vorge-„legt, und nach durchgängig erhaltenem Beyfall,„ den 2Z. Mär; 1675 , obschon nicht einhellig, von„dem Grossen Rathe bestätigt. Bey nächster Tag-„leistung ward sie von den drey übrigen reformirten„ Kantonen gebilligt, auch den reformirten Kirchen„von Glarus, von Appenzell, in Graubündten,„St. Gallen, Müllhausen, Viel und Neuenburg„mitgetheilt. „

Zu Neuenburg unterzeichnete der Decan imJahr 1676. nur für sich allein die Formel im Na-men der gesammten Klasse, und zwar aus blosserGefälligkeit für die Kantone; denn seither wurdevon dem Consensus in dieser Gegend wenig gespro-chen. Auch in Genf unterzeichneten nur der Mo-derator und Secretair der Kirchensynode.

Die Strenge, womit die französischen Flücht-linge, die sich in der Schweiz niederliessen, zur Un-terzeichnung genöthigt wurden, zog den reformir-ten Rantonen im Jahr 1686. von dem Churfürstenzu Brandenburg ein Schreiben voll begründterVorwürfe zu. Der Antistes in Basel hörte auf,die Formel unterzeichnen zu lassen. Zu Genf wurdesie im Jahr 1706. ganz abgeschafft. Hierüber er-hielt sie von dem Röntg in Preussen ein Bcglück-wünschungsschreiben. Ueberall sahen die auswärti-ge Kirchen diese Gewissensfesseln ungern. Man be-