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So behandelte der Pabst den Gewissensscrupel alsStaatsangelegenheit, und der Monarch die Staats-angelegenheit als Gewissensscrupel. Endlich unter-schrieb er den 2. October. Man mußte ihn in einerStunde fassen, da die Königinn entfernt war»Durch dieses lezte Testament wurde der Herzog vonAnjou , zweyter Sohn des Dauphins, zum Uni-versalerben von Spanien erklärt. Karl II. über-lebte die Unterzeichnung seines lezten Willens eineneinzigen Monat. Er starb den 1. Nov. r/oo. im?y. Jahre des Alters.
Unterm 14. Nov. kündigte der französische Rolk-schafter den Kantonen den Hinscheid des Königsin Spanien an, jedoch ohne Erwähnung des Te-staments , welches sogar an dem französischen Hofselbst vor den meisten ein Geheimniß blieb. Viel-mehr sagt der französische Loktschafter in seinemSchreiben: Nunmehr werden die Eidgenossen,ohne weitere Bedenklichkeiten, in die angesuchteGewährleistung, oder doch in die bewußten, bey-den Puncten einwilligen. Hiezu seyn sie sowolvermög des ewigen Friedens und des Bündtnistses vom Jahr r66z als auch in Kraft des mitSpanien erneuerten, mayländischen VertragesDom Jahr lbZ4. verpflichtet. Dieser leztere Ver-trag erstreckte sich auf fünf Jahre, nach dem Hin-schcid Karls II. Gegenwärtig aber fallen alle Rech-te von Mayland auf den Dauphin, als den ein-zigen , rechtmäßigen Erben von Spanien, oder abernach dem Theilungsvertrag auf den Herzogen vonLothringen, u. s. w. Dieses Schreiben schicktendie Züricher an sämmtliche Kantone und zuge-