Band 
[Zweyter Theil.]
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lichen Verordnung, König Philipps IV. ein Eigenethum Oesterreichs; vermög des spanisch - maylandi-schen Capikulats vom Jahr i6z4. werden also dieRantone den Raiser in dem Lesitz des Herzog-thums schützen; in dieser Erwartung verspreche erihnen nicht nur die Fortsetzung der mayländischmBundesfrüchte, sondern zugleich auch die Erstattungder bisher vorenthaltenen Vortheile. Jenes Rapi-tulat nun gewahre dem jedesmaligen Besitzer vonMayland nicht allein freyen Dvrchzug für seineTruppen, sondern übecdieß einen Aufdruch vonr;ooc> Mann in der Eidgenoßschaft. OhnmächtigBleiben bey dieser heitern Verbindlichkeit alle Ver-hältnisse mit Frankreich. Der ewige Friede vomJahr i;r6. schränke sich auf diejenigen Staaten al-lein ein, welche Franz I. besessen; die BündtnißVom Jahr 166z. ebenfalls ausschließend nur aufdie Veschützung des damaligen Eigenthums derfranzösischen Krone; alles dieß mit ausdrücklichemVorbehalt des österreichischen Erbvereins. ZurEinwilligung indeß in das Begehren des Raiserswerden die TaMone nicht nur durch die Verträ-ge, sondern durch ihren eignen Vortheil bewogen.Sollte Mayland jemals wieder an Frankreich ge-langen, so würden sie von diesem Reich noch mehrumzingelt seyn, da sie ohnehin von demselben jeztschon, seit Erbauung der Festungswerker Hüningenund Landskrvn, und seit der zugelassenen EroberungDes Hochburgunds, nur allzusehr umringt werden.Wie gefährlich würde nicht eine solche Lage für dieVogteym jenseit der Gebirge, und für den Han-del mit Italien überhaupt seyn?