Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
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im M'soxerthal. Jene zogen (den Landesfatzumgen zuwider) die Rapuziner ins Land und über-gaben ihnen etliche Kirchen, die allein von schwar-zen Priestern, wie sie genennt wurden, und zwarLandeskmdern besorgt werden sollten. Die Pre-tisti waren die Gönner der leztern. Ein Haupt die-ser Parthey ward im Märzen 1706. auf der Strassedurch einen Meuchelmörder mit zwo Kugeln todt gvschoßen. Dieser That halben belegte das ssriminal-Gericht einige verdächtige Personen mit starkenGeldbussen; da sie die Bezahlung verweigerten,wurden sie kontumazirt und aus dem Lande ver-bannet. Hierüber beklagten sie sich bey den Häup-tern der III. Pündte auf dem Sundestag. Siestellten vor, daß sie an dem Morde unschuldig wa-ren, und gleichwol von dem Gericht, welches großsentheils von der Parthey der Pretisti besezt gewesen,wider Recht verurtheilt worden. Das Lrtminal-Gericht beharrte auf der Rechtmäßigkeit des ausge-fällten Spruches, und wollte von seinem Verfahrenniemand als Gott Rechenschaft geben, indem seinGemeindsbezirk eben so unabhänglich sey als an-dere. Es erfolgte endlich ein Spruch des Jnnhaltes:1». Diejenige Kapuziner, welche wirklich ihre Pfar-ren verlassen, sollten nicht mehr zurückberufen wer-den, und zwar bey hoher Strafe. 2». Der Land-rVogt Giovanelll und die pretisti sollen bey ihremSchutzbrief geschüzt bleiben, z». Beyde Partheyenwerden eidlich zum Frieden verpflichtet, und dieVerbannten erhalten sicher Geleit. 4°. Eine ansehn-liche Gesandschaft soll ( jedoch ohne Nachtheil fürdie Hoheit des Misorergerichtes) die Kläger und