Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
431
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K Beklagten vergleichen; diese Gesandschast soll, Verss mög gemeiner Landesdekreten, das Urtheil lindem

- mögen, u. s. w.

: II.

- Streit zwischen Zug und den äußern Gemeinden.

' Im Iahr 1702.

j Die Stadt Zug bekam mit den lll. Gemeinden^ des Kantons wegen des Abzugrechtes und der Ges, richtsbarkeil zu Hünenberg Streit. Beyde Pars^ theyen wendeten sich an Zürich. In Zürich sowol^ als auf der Tagleistung in Baden, versuchte man, zur Aussöhnung alle gütlichen und rechtlichen Mits^ tel. Aus dem Schoß der eidgenößischen Gesandten^ wurden sechs Schiedrichter ernennt. Vor diesenwollten die III. Gemeinden auf die erste Vorladungnoch nicht erscheinen: vielmehr giengen sie in ihrem^ Unwillen so weit, daß sie sich von der Stadt abs

§ sonderten, und die Landesamter einseitig besezten.

, Es ergieng gegen sie eine zwote Vorladung, unter

^ Bedräuung: Bey fernerm Ausbleiben werden die

^ Schiedrichter nicht nur in Beurtheilung des Hans

. dels fortfahren, sondern, wofern sie alsdenn dem

^ ausgefällten Spruch nicht Folge leisten, so werde

- man weder ihrem ennetbirgischen Gesandten den

- Beysitz, noch ihrem Ländvogt zu Locarno die

z Huldigung zukommen lassen. Auf dieses hin bes

2 guemten sie sich, und gieng der Spruch dahin:

, Die Stadt Zug soll ihre Rechte und Dokumente

. behalten; der Stadtschreiber aber, weil er dem

. hohen Landrath keine Antwort gegeben, soll einers

, seits sich vor demselben stellen, anderseits ioo Dus