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! vosi Zurlauben, vom Kaiser in den Mrstmstandsollte erhöht werden. Den eidgenößischen Oberhersren der Abbtey schien diese Erhöhung bedenklich rEin Fürst/ mitten in ihrem Gebiet und unter ihremSchirm / ob er gleich nur ein Titularfürst seyn soll--te, war ihnen allerdings echs befremdende Erschei-nung« Er entschuldigte sich/ daß ihm diese Würdeungesucht anaetra en worden; sein Gotteshaus seyvon den Boraltcrn des Kaisers gestiftet/ und dahersuche der Kaiser eine Art Devotion in desselben Er-höhung. Man empfahl dem Abbt / daß er in die-sem Geschäft / ohne Einwilligung der regierendenKantone / keinen weiter» Schritt thun sollte. Auchbeschloß man / daß in Zukunft in eidgenö nschem
. Bezirke keine Graduationen von solcher Art statt ha-ben sollen / wofern sie nicht von den Kantonen selbstmitgetheilt werden« Dessin unbeachtet verkündigteder Graf von Trautmannsdorf öffentlich die wirk-liche Erhebung gedachter Pr latur in eine gefürsteteAbbtey Die Kantone schwiegen; sie vernahmen/daß das Patent schon im vorigen Jahre / ehe sienur von der Sache Wissenschaft hatte»/ ausgelie-fert worden. Es vermag: „Des Kaisers Majestät„hätten den ehrsamen/ lieben andächtigen placir->dus/ Abbt vor, Mury > und dessen Nachfahren/„anerwogen dieses Gotteshaus von ihren glorwür--„digen Borfahren gestiftet und begabt wäre/ auch-.-der Abbt zu Friedens- und Kriegeszeiten dem Reich--und dem Erzhause ersprießliche Dienste erwiesen,„und solche fortzusetzen Erbietens sey, die kaiser-!--liche Gnade gethan, daß er Jhro Majestät und„dcs Heil. Röm. Reichs-Fürst seyn, auch des fürst-(I!. Theil.) E s