Band 
[Zweyter Theil.]
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glichen Titels und Namens allenthalben mit alle»«Ehre»/ Seßionen, Stimme und Prozeßionen,»an allen Orten und Enden genießen solle. Auch»erlauben Sie ihm, daß er die IV. Erzamter»mit tauglichen Personen besetzen möge; und»nehmen ihn, nebst allen dessen Zugehörungen,»in des Heil. Röm. Reichs speciale» Schutz und»Schirm.»

V.

Auflehnung der Stadt Rapperschweil gegen dieSchirmorte.

Im Jahr 170z.

In der kleinen Stadt Rapperschweil hatten eini-ge Bürger, bey Gelegenheit gewisser, kleiner Factiornen, von dem Schirmrecht der Rantone, Ury,Schweiz, Unterwaldcn und Glarus, sowol mitMißvergnügen als mit Verachtung gesprochen. Esäußerte sich, daß der mehrere Theil der Bürgerschaft!von diesem Schirmrecht sehr schiefe Begriffe hatte,!und von einer Oberhcrrlichkett der Rantone wenijswissen wollte. Zur Untersuchung ihrer Freyheit festwol als ihrer Verbindlichkeit, und zur Bericht!-!gung ihrer Begriffe hierüber traten die Schirm-orte zu Brunnen und zu Rapperschweil selbst ver-!schiedene male zusammen. Zu Glarus ward des-wcacn eine gemeine Landesgemeinde gehalten.Es kostete Mühe, bis sich die Ravperschweiiergefaßt und von ihrer gebührenden Schuldigkeitüberzeugt hatten.

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