Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
445
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«n die Gränzen des Münsterthals, denen 4000Mann nachzufolgen bereit waren. Unter der Handwendete sich der Bischof an die katholische Tag-teistung zu Luzern. Diese anerbot sich zu gütlicherVermittlung. Bern schlug sie aus, berufte sich aufseine Rechte und drang auf Genugthuung. Zugleichschickte der Kanton eine Gesandschaft ins Münster-thal, ließ daselbst das Burgrecht von neuem be-schwören , den vandelier wieder einsetzen, und al-tes in den alten Stand zurückstellen. Wenn derBischof sich auf die katholischen Kantone und aufFrankreich stüzte, so konnte Bern sich auf die re-formirten Kantone und auf England stützen. Zwi-schen beyden Partheyen ward zu Npdau eine Un-terredung gepflogen. Den zo. März 1706. vergli-chen sie sich über folgende Puncten:

i°. Sollen alle Freyheiten und Verträge des Mün-sterthals von den Jahren i4Zo, 1486 und 1657.Hngekrankt bleiben, und weder erweitert noch ein-geschränkt werden.

2°. Von beyden Seiten verspricht man gänzlichetlmnestie. Die jüngstgeschehene Erneuerung desAernerschen Burgrechtes bleibt in völligen Kräften,sind der Bandelier wird bey seinem Amte gesichert,jedoch, daß er durch eine Bittschrift sich bey demBischof um dessen Verlorne Gnade bewerbe.

> go. Bey jeder künftigen Huldigung soll der Vor-behalt der Münsterthalerschen Freyheiten und Ver-trage statt haben, jedoch die Verlesung desselbenMit gebührender Ehrerbietung gegen den Bischofgeschehen.

4 °. Im Fall wirklicher oder vermeinter Beschwer-