Band 
[Zweyter Theil.]
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den, mögen die Münsterthaler, nach Anleitung desBaslervertragcs voin Jahr 1657, und auf vorhergeschehene Bekanntmachung, sich ungehindert vevsammeln; und, wenn keine Abhebung der Beschwer»den abseite des Bischofs erfolgt, so mögen sie sich an^Bern wenden. Wenn es nöthig seyn wird, so mag;Bern mit den Gemeinden in Unterhandlungen tre»ten, jedoch, daß der Bischof, als Landesherr, vor»her hievon benachrichtigt werde. Damit er erfahre,ob außer den Angelegenheiten des Burgrechtes nochetwas anders auf die Bahn komme, mag er einig«Meyer des Münsterthals hierüber beym Eide der»hören, weiters aber sonst von niemand keine Auf»klärung begehren.

50. Die Münsterthaler sollen in dem ganzen Bistumvon den Meisen befreyt bleiben; dagegen aber LilSteuren, die in dem Freyheitsbrief vom Jahr 1430,und in dem Vaslervertrag vom Jahr 1657 aus»gesezt sind, unverweigert entrichten, und eben soden 14 Pfenning an die sogenannte, allgemein!Reichssteuer.

6°. Die Civilsachen gehören für den bischöfliche«Richter zu Tellsperg. Wenn es aber mehrere Paritheyen verlangen, so begiebt er sich, nach der Au»zeige des Banveliers und auf vorher geschehene Au»kündigung, in das Münsterthal selbst, um alldor!die Justitz zu verwalten. Jedoch soll er sich auchda der gewohnten Bezahlung, nämlich fünf Schiblinge für das Verhör und den Ausspruch begnügen.Bey Criminalfallen wird das Urtheil im Lande selbstzu Münster ausgefällt, und in ungehinderter Best»chnng und Begleitung dortiger Geistlichen vollzogen-