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in der Urkunde von einigen der höchsten Rechte ge-redt wird. Nach dem lUten Artikel schwört alljähr-lich der Landrath in den beyden Landern, aller ihrerLandleute, und also auch der Toggenburger Nutzen1 und Ehre ;u befödern, und ihren Schaden zu wen-: den. Nach dem lVten Artikel versprechen hinwiederdie Toggenburger den beyden Kantonen, ihren gri-llen Freunden, eben dasselbe ; auch verpflichten sie sichüberhaupt, ihnen bcholfcn, berathen und gehorsamzu seyn. Nach dem VlIIten Artikel behalten sich dieToggenburger vor, auch andere Bürgerrechte, Land-rechte oder Verbindungen zu machen, jedoch nichtänderst als mit Rath der Schweizer und Warner.Nach dem IXten Artikel behalten sie sich die Annah-me neuer Bürger, und nach dem Xtcn Artikel denfreyen Zug vor. Nach dem Xlten Artikel ver-pflichten sich die Partheyen zu gegenseitiger Hilfs-leistung, jede in ihren eigenen Kosten. Der Xllte»Artikel schüzt gegenseitigen, freyen Handel undMLandel. Der Xlllte und XIVte Artikel enthalt dieMcservaten der Toggenburger, damit Schweiz undMarus unter dem Vorwande dieses Landrechtes ih-ren übrigen Freyheiten nicht zunähe treten, oder sichin ihre innern Angelegenheiten (Gerichte, Gewohn-heiten und Gebräuche) einmischen möchten.
Auf alle Weise trachtete die verwlttwete Gräfinpuf die Zcrnichtung dieses Loggcnburgischen Land-rechtes. Im Hcrbstmonat i4Zy. überließ sie durchrinen Verglich die ganze Grafschaft den Freyherrenvon Raren. Von diesen neuen Besitzern erhieltToggenburg vier Freyheitobriefe. In dem erstenverleiben, welcher im Jahr 1439. der Stadt Lichs
(U Theil.) Hh