Band 
[Zweyter Theil.]
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tensteig ertheilt worden , finden wir: i°. Die Bei §

fiätigung aller ältern Freyheiten, nebst eidlicher Bw !

pflichtung für sich und ihre Nachkommen, sie hiebcy ^

zu schützen. 20. Die Verkommniß, daß die Bürger ^

-er Regierung zur Auswahl eines Schultheißen ^

alljährlich vier ehrbare Männer vorschlagen. Den ^

ganzen Rath besetzen die Bürger selbst, das Gericht ^

aber zur Hälfte. Die andere Hälfte besezt die M ^

gierung, jedoch nur aus eingesessenen Bürgern. ^

Die Freyheit im Heurathen« 4°. Den freyen §

Kauf und Verkauf. 50. Herrschaftliche Belehnung ^

von freyer Hand. 6». Gänzliche Freyheit zur Air §

nähme neuer Bürger. 7°. Freyen Wegzug mit W ^

und Gut, mit Ausnahme des Hauptfalls von ^

Mannsleuten. 8°. Ungehinderte Behandlung der ^

im Lande zurückgelassenen Güter. 90. Die Gerichts ^

Unkosten in Sachen, welche die Herrschaft angehe», ^

soll die Herrschaft selber bezahlen. io». Wenn die z

Stadt ihre Steuern auflegt, so soll das Gut des- g

jcnigcn, der die Steuer verweigert, der Stadt M ^

fallen seyn. n°. Verspricht die Herrschaft den Büvgern Beystand gegen feindlichen Angriff. 12». Wen» §die Stadt versczt oder verkauft wird, so soll es ohnk hNachtheil ihrer oben erzählten Freyheiten geschehe», v— In gleichem Jahr 14Z9. hatten auch die Einwog §ner von Thurthal und zu Wildhaus einen Frch zheilöbrief, ähnlichen Jnnhalts mit obigem erhck ^ten. Noch enthalt er folgende besondere Puncten: f10. Jeder Hausvater zu Wildhaus ist der Herrscht xjährlich einen Tagwen schuldig, und nicht mehn .2°. Den Wildhausern ist erlaubt, Müllenen Z» ,bauen, jedoch ohne Schaden der herrschaftliche»