Band 
[Zweyter Theil.]
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sengeld. z«. Der halbe Richtschilling, b. i. dieHälfte des Schillingspfenning vom Pfunde, wel-chen der Käufer eines Stück Guts bezahlt. Der an-dere halbe Schilling gehört dem Ammann. 4°. Sinddie Einwohner mit dem Herrn zu reisen verpflichtet.

An den drey erstem dieser Freyheitsbriefe hangen,neben andern, auch die Siegel der hiezu erbettenenKantone Schweiz und Glarus; auch wurden alleviere im Jahr 1469. von AM Ulrich, als Läuferder Grafschaft, bestätigt. Kaum hatte der Abbtum 14500 Gulden den Kauf geschlossen, so trachteteer schon nach töytlicher Lntkräftung der Toggemburgischen Rechte. Zu dem Ende hin errichtete auch-er, so wie vorher die Freyherren von Raren, einabsonderliches Landrecht mir Schweiz und Gla-rus. In vielen Stücken war es dem Landrechtder Toggenburger entgegen. Auch geriethen diesehierüber in nicht geringe Besorgnisse. Ungesäumtbeschworen und beurkundigten sie darum zu mehrererSicherstellung ihren Landeid; auch ließen sie ihreignes Landrecht mit Schweiz und Glarus vondem Abblen bestätigen. Nichts destoweniger sa-hen sie von dieser Zeit an, eine Freyheit und Ge-rechtsame nach der andern, anfangs unmerklich undlangsam, nachher ganz offenbar und gewaltsam ver-schwinden. Dermög ihres gedoppelten Landrech«tes mit Schweiz und Glarus wurden die Abbtefsowol als Toggenburg in ihren gegenseitigen Strei-tigkeiten dem Richterstuhl dieser beyden Rantoneunterworfen. Weit günstiger mußte dieser Richter-stuhl der Abbtey seyn, weil auch sie den RantoneNweit wichtigere Rechte einräumte, als die Toggens