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burger. Hiezu kam nach der Religionstrennungdas Vorurtheil, daß man das Volk einschränken,müsse, wenn man seine neue Lehre einschränkenwolle. Auch muß man gestehen, daß bey den nach.herigen Rechtshändcln die Aebbte eben so geschickte,als hingegen die Toggenburger großentheils umgeschickte Sachwalter gehabt haben. Beynahe im-mer nur auf den Raufbrief gründeten jene ihreüberspannten Anmaßungen. Ein solches Instrumentaber, in welchem freylich der Verkäufer seine Waareso hoch, als möglich, herausstreicht, beweißt janichts gegen einen Drittmann, der einen rechtmästsigen Besitz hat, wie ein solcher den Toggenbur-gem durch., ihren Landeid, durch ihr Landrecht,und durch ihre Freyhcitsbriefe zukam. Die ersteEinschränkung erfolgte im Jahr 147;. durch denSpruch: „ Daß der Eid des Abbts dem Landeseid„ ohne alle Ausnahme vorgehen sollte.» Bey einerRechtshandlung im Jahr 1510. wagte es der Abbtdie Toggenburger seine Leibeigne zu nennen, ohnedaß diese Anmaßung von dem Richter gerügt ward.In dem folgenden Jahr sah er sich gleichwol derbabgewiesen, als er ausschließend für sich allein dieErwahlung des ganzen Landraths behauptete.Eben so wenig triumphirte er in den Jahren 151z,1514 und 1527. In den beyden erstem Jahrenward er verfällt, von seinen Grundstücken im LandeGteuren und Bräuche so gut, wie ein andrer Land-mann zu zahlen. Im Jahr 1527. ward ihm beyden Pfarreyen das Wahlrecht nur insofern zugWkennt, in wiefern er dafür Brief und Siegel vor-weisen konnte. Wie der Kanton Zürich und Aefor-