Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
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mirt Glarus im Jahr 1530. den Toggenburgernzu völliger Loskaufung von der Abbtey behälftlich gewesen, und wie nach dem unglücklichen Aus-gang des Religionskrieges diese Loskaufung durchden Rapperschweilervertrag der IV. AebbtischenGchirmorie wieder vereitelt worden, haben wir >nicht nöthig, weitlauftig auseinanderzusetzen. Nurbemerken wir aus erwähntem Vertrage den zweytenArtikel. In demselben heißt es: » Wenn Personen„waren, wenig oder viel, welche Prädikanten, das„göttlich Wort zu verkünden, begehrten, so sollen» sie die ouch mögen han ohne jemands Verhinde-rung: übrigens aber die Geistlichen zu beyden Sei-hten einer des andern Glouben in siner Lehr nicht»schmützen oder schelten, oder wofern es einer tha-„te, derselbe von seiner Obrigkeit darum bestraft» werden. Die Pfrundgüter- soll man nach March-„zahl und Gestalt der Löte und Güter theilen, solche„zu Erhaltung beydftitiger Geistlichen aufs beste be-„sorgt und jährlich darum an Orten und Enden,„wie bisher, Rechnung gegeben werden; ouch,„wofern dießfalls etwas versäumt würde, St. Gal-lien als Oberherr ein Einsehen thun.» In demsechsten Artikel versprechen der Abbt und die Tog-genburger: »Daß jeder Theil den andern bey„seinen Rechten , Herkommen, Briefund Siegeln,»Urtheilen und Sprüchen ruhig verbleiben lassen»wollen.» Am Ende behalten sich die Toggen-burger abermal den Landeid und das Landrechkmir Schweiz und Glarus bestimmt vor. Nochvorher versprach ihnen der Abbt in einem beson-dern Vertrage: a. Die Theilnehmung an der Be-