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seßung der hohen und der niedern Gerichte, nebstder Beybchaltung des Vorschlags bey der Wahl ei-nes Ammanns und Weibels. b. Die Erwählungeines Landvogts ausschliessend aus dem Mittel desLandvolkes, c, Die Abtretung der Hälfte des Bus-sengeldes. Und nunmehr behauptete er auf einmalim Jahr i;g9. die Appellation vor seinen Stuhlvon allen Gerichten im Lande, und erhielt sie, zwarnicht ohne Mühe, doch besonders durch den seit-her so oft gebrauchten Kunstgriff einer Entzweyungder Rcformirten und Ratholiken. Durch eben die-sen Kunstgriff eroberte er im folgenden Jahre (1540)das Recht der völligen Besetzung des Landesge-richtes, und von dieser Zeit an fiel es beynahe aus-schlicssend nur in katholische Hände. Bey dieser Ge-legenheit wurde zum erstenmal, wie seither bey allensolchen Anlaßen , die Rcchtsform umgekehrt, sodaß der Beweis von den angesprochenen Toggenbur-gern, nicht von dem ansprechenden Abbte geführtwerden mußte. Durch obigen Spruch erhielt erzugleich die eingezogenen Güter aller Criminal-verbrecher, nebst dem wildfang und der Fische-rey , als ein Regale. An gleichem Tage bekam erdie Gewalt, auch einen Ausländer zum Landvogtzu wählen; ferner die unumschränkte Verwaltungaller Rirchen- und Vfrundgüter, vermög des IVtenArtikels im Abscheid der beyden verlandrechtetenKantone vom Jahr 1541, und bald hernach imJahr iZ4z. in Kraft des Libclls die Rollatur allerPfründen im Lande, selbst auch derjenigen, fürderen Belehnung die Gemeinden förmliche Briefeausweisen konnten; den Gemeinden blieb nichts