Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
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übrig als ein sehr beschranktes Vorschlagsrecht. ImJahr 1554 und 155;. die Erwählung der Schrei-ber und lveibel, im Jahr 1596. vermög des Wy-lervertrags das Recht zur Annahme neuer Bürgerund Emwohner, wie auch das Legitimations-recht unehlicher Rinder, welche leztere, nach einerErkanntniß vom Jahr 1597, bis nach der AcltcrnHinscheid der katholischen Rirche einverleibt wur-den. Ermeldter Vertrag untersagte sogar alle Lan-desgemeinden und andre Versammlungen. ImJahr 1601. wurde eben dieser Vertrag zu Gunstendes Abbts erläutert, jedoch dicßmal bey den unch-lichen Kindern die Auswahl der Religion ungehin-dert gelassen. Im Jahr 1602. ward die Entschei-dung der Streitfrage, ob das Abzugsrecht demLand oder dem Abbt zugehöre, an den Abbt, alsoan die Parthey selbst, gewiesen. Da er von denbeyden vcrlandrechtcten Baritonen immer alles zuerhalten gewohnt war, so bemühte er sich, denTogycnburgern jede fremde Zuflucht unmöglich znmachen. Da seit dem Anfang des XVIten Jahr»Hunderts die reformirte Rantone überhaupt, undZürich besonders sich in die Toggenburgischcn Ange-legenheiten einmischten, wollten es weder der Abbt,noch die mehrere von den katholischen Baritonengestatten. Im Jahr 1621. wurde der Grund gelegt,die Rriegesgewalt des Volkes nach und nach demAbbten in die Hände zu spielen. Im Jahr r 6 g 4 .drang der Zürichersche Antistcs Breitinger zweymal !vor einer reformirten Tagleistung auf eine ver-mittelnde Gesandtschaft zu Gunsten der bedrängtenGlaubensgenossen im Toggenburg. Schlecht gc-