Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
489
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nug ward die Gesandtschaft empfangen. Der Abbtbehauptete, daß, außer Schweiz und Glarus ,kein andrer Kanton sich in die Angelegenheiten derGrafschaft einmischen dürste. Die reformirte Ran-tone erwiderten: Der Landesfrieden und die Ge-wissensfreyheit berühren den allgemeinen Ruhestand;und, da der Abbt ein Glied der Eidgenoßlchaft sey,so stehe es bey ihnen , auch die Toggenburger, sowie alle andern eidgenößische Religionsvcrwandtebey ihrer Religionsübung zu schützen. Von Zeit zuZeit wagten sie also, meistens durch Vermittlungvon Reformtrt Glarus, verschiedene Versuche, denAbbten aufgünstigere Gesinnungen zu bringen. ImJahr 1654. drang dieser dessen ungeachtet den Tog-genbürgern einen neuen Vertrag, unter dem Namender fürstlichen Declaration, auf; einen Vertrag,welcher den Landeid, das Landrecht, alle ihre Frey-heiten im Grunde untergrub, welcher das Volk desRriegesgewalts gänzlich beraubte, und auch in derdringendesten Noth die Zufammenberufung seinerSachwalter unmöglich machte. Im Jahr 166g.schickten die reformirte Rantone von neuem eineGesandischaft an den Abbt, doch abermal frucht-los. Im Jahr 1664. beklagten sich die Basier aufder reformirte» Tagleistung im Märzen, daß ih-ren verburgerten Predigern im Toggenburg gewisseGlaubensartikel zu predigen untersagt, und beyLebenostrafe verboten sey, von den Landesfreyhei-ten auf der Ränzel zu sprechen. Bey näherer Un-tersuchung zeigte sich freylich, daß dießmal die Be-schwerden der Toggenburgischen Geistlichkeit ebennicht sehr gcgründt gewesen. In den beyden folgen-