Band 
[Zweyter Theil.]
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wegen daS Schreiben zurück. In einem zweytenSchreiben wurde der Hofstyl genauer beobachtet.Der Abdt aber erklärte sich, daß er kein ander Ur-theil als das von den Schweizern schon ausgefällteannehmen werde. Auch verbat er sich die Glarner-sche Erneuerung des Landrechts, mit Verdeuten,daß, wenn die Glarner eine Gesandtschaft insToggenburg senden, er sie keineswegs als solchewerde anerkennen oder behandeln. Den 7. Juniusward diese Antwort in voller Landsgemeinde zuGlarus verlesen. Einhellig beharrte sie auf der Er-Neuerung des LandrechtS, und zwar sogleich aufnächsten Sonntag. Zu dicser Feyerlichkeit lud sieden Kanton Schweiz auch ein; dem Abbt sowolals den Toggenburgern kündigte sie ihren Ent-schluß an. Sobald die Glarner Bevollmächtigtein dem Hummelwald auf Toggenburgischem Lo-den anlangten, schlug ihnen ein Beamter, im Mwen des Abbts, das Recht vor. Dieß machte siesticht irre, sie ritten weiter auf Leichtenstcg. Hiervernahmen sie, daß man den Toggenburgern beyEhren und Eide das Zusammentreten und die vc-schwörung des Landrechts untersagt hatte DenVerzagten sprachen sie Muth ein, und gegen dieBeamte des Abbts erklärten sie sich, daß sie vonden uralten, heiter geschriebenen Verträgen kein Jot«nachgeben werden. Bitter beklagten sie sich hernachüber den Widerstand des Abbts auf der nächsten,gemetneidgenößischen Tagleistung Auf Vermitt-lung derselben traten die Partheyen den 17. August1702. in Einsicdcln zu gütlicher Unterhandlungzusammen. Es war unmöglich, die gegenseitigen

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